Gilt das KI-Gesetz für die bereits auf dem Markt verwendeten Systeme?
Das KI-Gesetz gilt nicht automatisch für alle KI-Systeme, die vor seinem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden. Stattdessen werden die Compliance-Verpflichtungen in Abhängigkeit von der Kategorie und davon, ob das System erheblichen Änderungen unterliegt, schrittweise eingeführt.
Das KI-Gesetz gilt ab dem 31. Dezember 2030 für KI-Systeme, die Bestandteile der mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichteten IT-Großsysteme sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Werden solche IT-Großsysteme bewertet oder werden die Rechtsakte in Anhang X vor dem 31. Dezember 2030 ersetzt oder geändert, so ist das KI-Gesetz zu berücksichtigen.
Das KI-Gesetz gilt auch für Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur für den Fall, dass diese Systeme erheblich geändert werden. Das KI-Gesetz gilt ab dem 31. Dezember 2030 auch für Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden und von Behörden genutzt werden sollen.
Schließlich gilt das KI-Gesetz ab dem 2. August 2027 für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden.
Die Vorschriften über verbotene KI-Praktiken (Artikel 5) gelten jedoch für alle KI-Systeme, ohne das Datum ihres Inverkehrbringens zu berücksichtigen.