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Erwägungsgründe
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

ABSCHNITT 1 Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme

ABSCHNITT 2 Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme

ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter

ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VII GOVERNANCE
KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen

ABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle

ABSCHNITT 3 Durchsetzung

ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe

ABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XII SANKTIONEN
KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge

Erwägungsgrund 52

Bei eigenständigen KI-Systemen, d. h. Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um andere Systeme als Sicherheitsbauteile von Produkten handelt oder die selbst Produkte sind, ist es angezeigt, sie als hochriskant einzustufen, wenn sie aufgrund ihrer Zweckbestimmung ein hohes Risiko bergen, die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte von Personen zu schädigen, wobei sowohl die Schwere des möglichen Schadens als auch die Wahrscheinlichkeit seines Auftretens zu berücksichtigen sind, und sofern sie in einer Reihe von Bereichen verwendet werden, die in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt sind. Die Bestimmung dieser Systeme erfolgt nach derselben Methodik und denselben Kriterien, die auch für künftige Änderungen der Liste der Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehen sind, zu deren Annahme die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte ermächtigt werden sollte, um dem rasanten Tempo der technologischen Entwicklung sowie den möglichen Änderungen bei der Verwendung von KI-Systemen Rechnung zu tragen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf