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erwägungsgrund 49

In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme, die Sicherheitsbauteile von Produkten oder Systemen oder selbst Produkte oder Systeme sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(24), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(25), der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(26), der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(27), der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(28), der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(29), der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(30)und der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates(31)fallen, ist es angezeigt, diese Rechtsakte zu ändern, damit die Kommission — aufbauend auf den technischen und regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen sowie der darin eingerichteten Behörden — beim Erlass von etwaigen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der genannten Rechtsakte die in der vorliegenden Verordnung festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme berücksichtigt.