Artikel 85: Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
Nach diesem Artikel kann jede natürliche oder juristische Person bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß gegen die KI-Verordnung vorliegt.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.
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