Artikel 83: Formale Nichtkonformität
In diesem Artikel werden die Maßnahmen festgelegt, die die Marktüberwachungsbehörden ergreifen müssen, wenn sie bei Hochrisiko-KI-Systemen Nichtkonformitäten feststellen. Zu diesen Problemen gehören nicht vorschriftsmäßige CE-Kennzeichnungen, fehlende oder nicht ordnungsgemäße EU-Konformitätserklärungen, die nicht vorgenommene Registrierung in der EU-Datenbank, das Nichtvorhandensein eines Bevollmächtigten oder die Nichtverfügbarkeit der technischen Dokumentation. Die Behörde wird den Anbieter auffordern, diese Nichtkonformitäten innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Falls die Nichtkonformität weiterbesteht, ergreift die Behörde Maßnahmen, um das KI-System zu beschränken, zu verbieten, zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
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