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ABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen

ABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle

ABSCHNITT 3 Durchsetzung

ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe

ABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

  • Chapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing and Market Surveillance
  • ABSCHNITT 3 Durchsetzung

Artikel 83: Formale Nichtkonformität

(1)   Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

a)die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
b)es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
c)es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
d)es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
e)es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
f)es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;
g)es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

(2)   Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Relevant recitals