Artikel 59: Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
Die KI-Verordnung ermöglicht die Verwendung rechtmäßig für andere Zwecke erhobener personenbezogener Daten für die Entwicklung, das Training und das Testen von KI-Systemen in einem KI-Reallabor. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn das KI-System zur Wahrung eines öffentlichen Interesses wie öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, nachhaltige Energie, Verkehrssicherheit und öffentliche Verwaltung entwickelt wird. Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein. Dazu gehören die Erforderlichkeit der Daten, eine wirksame Risikoüberwachung, eine isolierte Datenverarbeitung, die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Dokumentation der Prozesse. Personenbezogene Daten müssen geschützt und nach ihrer Verwendung gelöscht werden, und eine Zusammenfassung des Projekts muss veröffentlicht werden. Aktivitäten im Bereich der Strafverfolgung unterliegen besonderen Gesetzen und den entsprechenden Bedingungen. Bestehende Datenschutzgesetze bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Rechtmäßig für andere Zwecke erhobene personenbezogene Daten dürfen im KI-Reallabor ausschließlich für die Zwecke der Entwicklung, des Trainings und des Testens bestimmter KI-Systeme im Reallabor verarbeitet werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung — einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit — unter der Kontrolle und Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren auf der Grundlage eines spezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts und unterliegt den kumulativen Bedingungen des Absatzes 1.
(3) Das Unionsrecht oder nationale Recht, das die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die ausdrücklich in jenem Recht genannten ausschließt, sowie Unionsrecht oder nationales Recht, in dem die Grundlagen für eine für die Zwecke der Entwicklung, des Testens oder des Trainings innovativer KI-Systeme notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, oder jegliche anderen dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten entsprechenden Rechtsgrundlagen bleiben von Absatz 1 unberührt.