Artikel 55: Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
In diesem Artikel werden zusätzliche Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko beschrieben. Diese Anbieter müssen eine Modellbewertung anhand standardisierter Protokolle durchführen, systemische Risiken bewerten und mindern, schwerwiegende Vorfälle melden und die Cybersicherheit gewährleisten. Zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten können sie sich an Praxisleitfäden (bis zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm) oder an harmonisierte Standards halten oder alternative Verfahren zur Einhaltung der Pflichten aufzeigen.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 53 und 54 aufgeführten Pflichten müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
(2) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko können sich bis zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm auf Praxisleitfäden im Sinne des Artikels 56 stützen, um die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Pflichten nachzuweisen. Die Einhaltung der harmonisierten europäischen Norm begründet für die Anbieter die Vermutung der Konformität, insoweit diese Normen diese Verpflichtungen abdecken. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko, die einen genehmigten Praxisleitfaden nicht befolgen oder eine harmonisierte europäische Norm nicht einhalten, müssen geeignete alternative Verfahren der Einhaltung aufzeigen, die von der Kommission zu bewerten sind.
(3) Jegliche Informationen oder Dokumentation, die gemäß diesem Artikel erlangt werden, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
- Relevant recitals
Weitere Ressourcen
Guidelines on the scope of the obligations for general-purpose AI models