Artikel 51: Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
In dem Artikel werden Kriterien für die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als Modelle mit systemischem Risiko festgelegt. Modelle werden als systemische Risiken angesehen, wenn sie Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad aufweisen, was mithilfe geeigneter technischer Instrumente und Methoden bewertet wird. Die Europäische Kommission kann Modelle auch auf Basis spezifischer Kriterien - entweder auf eigene Initiative (von Amts wegen) oder nach einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums - als Modelle mit systemischem Risiko einstufen. Bei Modellen, die mit mehr als 1025 Gleitkommaoperationen trainiert werden, wird angenommen, dass sie über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad verfügen.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Bei einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird angenommen, dass es über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad gemäß Absatz 1 Buchstabe a verfügt, wenn die kumulierte Menge der für sein Training verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperationen, mehr als 1025 beträgt.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Schwellenwerte sowie zur Ergänzung von Benchmarks und Indikatoren vor dem Hintergrund sich wandelnder technologischer Entwicklungen, wie z. B. algorithmische Verbesserungen oder erhöhte Hardwareeffizienz, wenn dies erforderlich ist, damit diese Schwellenwerte dem Stand der Technik entsprechen.
Weitere Ressourcen
Guidelines on the scope of the obligations for general-purpose AI models