Artikel 45: Informationspflichten der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde über ausgestellte Bescheinigungen, Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen, Rücknahmen und alle Änderungen, die Folgen für den Anwendungsbereich der Notifizierung haben. Sie müssen diese Informationen auch an andere notifizierte Stellen weitergeben, einschließlich Einzelheiten zu Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen und Bescheinigungen über die Bewertung der technischen Dokumentation. Die notifizierten Stellen müssen beim Austausch relevanter Informationen über die Ergebnisse der Konformitätsbewertung die Vertraulichkeit wahren.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde über
(2) Jede notifizierte Stelle informiert die anderen notifizierten Stellen über
(3) Jede notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Arten der KI-Systeme nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Anfrage über positive Konformitätsbewertungsergebnisse.
(4) Notifizierende Behörden gewährleisten gemäß Artikel 78 die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen.