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AI Act Service Desk

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Erwägungsgründe
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

ABSCHNITT 1 Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme

ABSCHNITT 2 Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme

ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter

ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VII GOVERNANCE
KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen

ABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle

ABSCHNITT 3 Durchsetzung

ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe

ABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XII SANKTIONEN
KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhänge

Informationen zu diesem Text 

Der hier angezeigte Text beruht auf der konsolidierten Fassung des KI-Gesetzes auf EUR-Lex mit Stand vom 27. Juli 2026. Wo vorhanden, kennzeichnen „NEU“ und „GEÄNDERT“ Textstellen mit Ergänzungen oder Änderungen, die durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI am ursprünglichen KI-Gesetz vorgenommen wurden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Bereich unter „Digital Omnibus“.

  • Chapter III: High-Risk AI Systems
  • ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 44: Bescheinigungen

(1)   Die von notifizierten Stellen gemäß Anhang VII ausgestellten Bescheinigungen werden in einer Sprache ausgefertigt, die für die einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, leicht verständlich ist.

(2)   Die Bescheinigungen sind für die darin genannte Dauer gültig, die maximal fünf Jahre für unter Anhang I fallende KI-Systeme und maximal vier Jahre für unter Anhang III fallende KI-Systeme beträgt. Auf Antrag des Anbieters kann die Gültigkeit einer Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäß den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren um weitere Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren für unter Anhang I fallende KI-Systeme und höchstens vier Jahre für unter Anhang III fallende KI-Systeme verlängert werden. Eine Ergänzung zu einer Bescheinigung bleibt gültig, sofern die Bescheinigung, zu der sie gehört, gültig ist.

(3)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie die ausgestellte Bescheinigung aus, widerruft sie oder schränkt sie ein, jeweils unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sofern die Einhaltung der Anforderungen nicht durch geeignete Korrekturmaßnahmen des Anbieters des Systems innerhalb einer von der notifizierten Stelle gesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Die notifizierte Stelle begründet ihre Entscheidung.

Es muss ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stellen, auch solche über ausgestellte Konformitätsbescheinigungen, vorgesehen sein.