Artikel 4: KI-Kompetenz
Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sollten Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei ihrem Personal und anderen Personen sicherzustellen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sollten sie die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Ausbildung und die Schulung des Personals und der anderen Personen ebenso berücksichtigen wie den Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, und die Personen, bei denen sie eingesetzt werden sollen.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
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