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ABSCHNITT 1 Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme

ABSCHNITT 2 Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme

ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter

ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

  • Chapter III: High-Risk AI Systems
  • ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 38: Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den an den Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung beteiligten notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2)   Jede notifizierende Behörde sorgt dafür, dass sich die von ihr notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen.

(3)   Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Behörden.