Artikel 33: Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Notifizierte Stellen können Aufgaben an Unterauftragnehmer vergeben oder Zweigstellen für die Konformitätsbewertung nutzen, müssen jedoch sicherstellen, dass diese die Anforderungen des Artikels 31 erfüllen, und die notifizierende Behörde unterrichten. Die notifizierte Stelle bleibt für diese Aufgaben in vollem Umfang verantwortlich und muss die Zustimmung des Anbieters besitzen. Die einschlägigen Unterlagen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und die notifizierte Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die notifizierende Behörde darüber.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für Arbeiten, die von jedweden Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden.
(3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die notifizierten Stellen veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen.
(4) Die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung der Unterauftragsvergabe für die notifizierende Behörde bereitgehalten.
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