Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde alle erforderlichen Informationen und die Dokumentation zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der KI-Verordnung in einer leicht verständlichen Sprache vorlegen. Außerdem müssen sie auf Anfrage Zugang zu den automatisch generierten Protokollen des Systems gewähren. Alle von der Behörde erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen Behörde auf deren begründete Anfrage sämtliche Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für die Behörde leicht verständlich ist und bei der es sich um eine der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Institutionen der Union handelt.
(2) Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde gewähren die Anbieter der anfragenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erzeugten Protokollen des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen.
(3) Alle Informationen, die eine zuständige Behörde aufgrund dieses Artikels erhält, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
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