Artikel 18: Aufbewahrung der Dokumentation
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen die technische Dokumentation, Aufzeichnungen über das Qualitätsmanagementsystem, Genehmigungen von Änderungen, Entscheidungen notifizierter Stellen und die EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems aufbewahren. Die Bedingungen für die Aufbewahrung der Dokumentation für den Fall, dass ein Anbieter in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Finanzinstitute müssen diese Dokumentation als Teil ihrer internen Governance-Aufzeichnungen gemäß dem EU-Recht über Finanzdienstleistungen pflegen.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:
(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall, dass ein Anbieter oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt.
(3) Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation.
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