Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert sein, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, sodass die Betreiber ihre Ausgaben verstehen und angemessen verwenden können. Sie müssen mit eindeutigen und verständlichen Betriebsanleitungen bereitgestellt werden, die die Kontaktangaben des Anbieters sowie Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsbeschränkungen des Systems umfassen. Die bereitgestellten Informationen sollten unter anderem die Zweckbestimmung, das Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit sowie die potenziellen Risiken umfassen. In den Betriebsanleitungen sollten auch die Maßnahmen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht, die Anforderungen an Rechenleistung und Hardware, der Wartungsbedarf und die Protokollierungsmechanismen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Konformität aufgeführt werden.
Die Zusammenfassungen sollen eine hilfreiche Erläuterung bieten, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, damit die Betreiber die Ausgaben eines Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Die Transparenz wird auf eine geeignete Art und in einem angemessenen Maß gewährleistet, damit die Anbieter und Betreiber ihre in Abschnitt 3 festgelegten einschlägigen Pflichten erfüllen können.
(2) Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Betriebsanleitungen in einem geeigneten digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise mit Betriebsanleitungen versehen, die präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die Betreiber relevanten, barrierefrei zugänglichen und verständlichen Form enthalten.
(3) Die Betriebsanleitungen enthalten mindestens folgende Informationen: