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ANHANG XII

Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen enthalten mindestens Folgendes:

1.eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich
a)der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-Systeme, in die es integriert werden kann;
b)die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung;
c)das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
d)gegebenenfalls wie das Modell mit Hardware oder Software interagiert, die nicht Teil des Modells selbst ist, oder wie es zu einer solchen Interaktion verwendet werden kann;
e)gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software im Zusammenhang mit der Verwendung des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck;
f)die Architektur und die Anzahl der Parameter;
g)die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
h)die Lizenz für das Modell.
2.Eine Beschreibung der Bestandteile des Modells und seines Entwicklungsprozesses, einschließlich
a)die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI-Systeme erforderlich sind;
b)Modalität (zum Beispiel Text, Bild usw.) und Format der Ein- und Ausgaben und deren maximale Größe (zum Beispiel Länge des Kontextfensters usw.);
c)gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden.